Ist es für Verheiratete möglich, in ein Kloster einzutreten und Mönch oder Nonne zu werden? J. M., Bochum
Nach Canon 597 des Kirchenrechts kann jeder Katholik „in ein Institut gottgeweihten Lebens“ aufgenommen werden, wenn er sich den dortigen Regeln unterwirft und „von der rechten Absicht geleitet wird“. Allerdings darf ein Bewerber nicht durch „ein Hindernis behindert sein“. Und zu diesen Hindernissen gehört das bestehende Eheband: „Nicht gültig zugelassen wird ein Ehegatte, solange die Ehe besteht.“ So steht es in Canon 643.
Nun die Wege kirchenrechtlicher Barmherzigkeit: Die Rückfrage müsste nämlich lauten: Warum möchte ein Verheirateter ins Kloster eintreten? Soll die Ehe bestehen bleiben oder ist eine Trennung der Ehepartner erfolgt? Falls das Paar getrennt ist, kann man die Ehe beim Kirchengericht annullieren lassen. Danach wäre dann der Eintritt in ein Kloster möglich, sofern Abt oder Oberin und die Gemeinschaft dem zustimmen.
Wenn man die Ehe nicht annullieren will, bleibt der Antrag auf Dispens vom Eheband. Er wird von dem Ordensoberen bei der Ordenskongregation im Vatikan beantragt und bedeutet die Aufhebung des Ehebandes aus einem gerechten Grund. Dem Antrag beigefügt werden neben den Beweggründen für den Eintritt ins Kloster, die derzeitige familiäre Situation (Sind die Kinder versorgt?) und vor allem eine Erklärung des Ehepartners, der damit „für immer auf das Recht der Lebensgemeinschaft“ mit dem Kandidaten verzichtet. Einen Rechtsanspruch auf diesen Gnadenakt hat allerdings niemand.
Sodann der dritte Weg: Verheiratete können sich als Oblate oder Oblatin an ein Kloster binden. Sie leben nicht mit im Kloster, legen aber ebenfalls ein feierliches Versprechen auf die Gemeinschaft hin ab. Sie setzen „in ihrem jeweiligen Lebensbereich die Sendung des Klosters in die Welt hinein fort“. Und beten wann immer möglich das Stundengebet.
Fazit: Es gibt in der katholischen Kirche für alle, die Gott wirklich suchen einen Weg – zwischen Kirchenrecht und Barmherzigkeit.
Von Johannes Becher